Satzung der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland)

Die Satzung wurde am 10. September 2009 beschlossen und zuletzt am 17. Dezember 2009 geändert.

PDF-Version

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland).
(2) Der Sitz der Organisation ist Menden (Sauerland).
(3) Die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) ist eine politische Jugendorganisation. Der
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Menden (Sauerland).

§ 1a Grundsätze

Die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichberechtigung von Frau und Mann, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Basisdemokratie, Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland).

§ 2 Aufgaben

Die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) stellt sich folgenden Aufgabenfeldern:
1. Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit.
2. Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen
und Interessengruppen und sonstigen Organisationen.
3. Vertretung der Ziele und Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) entsprechend
den geltenden Beschlüssen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) kann jede natürliche Person bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres werden.
(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer konkurrierenden politischen Organisation ist
ausgeschlossen.
(3) Über die Aufnahme in die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) entscheidet der Vorstand. Dieser
kann den Aufnahmeantrag innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Eingang des Antrages
zurückweisen. Eine Zurückweisung ist der Antragsstellerin/dem Antragssteller schriftlich zu
begründen. Ist die Frist von vier Wochen verstrichen, ohne dass der Vorstand den Mitgliedsantrag
zurückgewiesen hat, gilt die Antragsstellerin/der Antragssteller als aufgenommen. Gegen die
Zurückweisung eines Aufnahmeantrages an den Vorstand kann die Antragsstellerin/der
Antragssteller die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über ihren/seinen Mitgliedsantrag
zu entscheiden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit Vollendung des 30. Lebensjahres.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(5) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNEN
JUGEND Menden (Sauerland) verstößt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Menden
(Sauerland) Ausschluss beim Vorstand beantragen. Der Vorstand entscheidet mit sofortiger Wirkung
und lässt die Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss beschließen. Für den
Ausschluss bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
(6) Jedes Mitglied hat bei Wahlen innerhalb der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) aktives und
passives Wahlrecht. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND
Menden (Sauerland) teilzunehmen. Für alle Ämter innerhalb der GRÜNEN JUGEND Menden
(Sauerland) können nur Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) kandidieren. Mit
dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) besetzten
Ämter verloren.
(7) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) zahlen keinen Beitrag.
(8) Bei der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) kann jede/jeder mitarbeiten auch ohne Mitglied
zu werden.

§ 4 Organe

Organe der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der GRÜNEN JUGEND
Menden (Sauerland). Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen dazu einladen, was normalerweiser per E-Mail geschieht. Sollte ein Mitglied den Wunsch haben, die Einladung per Post oder telefonisch zu erhalten, kann es dies beim Vorstand beantragen. Die
Ladungsfrist kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf fünf Tage verkürzt werden. Die
Dringlichkeit ist von der Mitgliederversammlung zu Beginn ihrer Sitzung festzustellen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung
1. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der GRÜNEN
JUGEND Menden (Sauerland),
2. nimmt Berichte des Vorstandes sowie der Delegierten zu anderen Versammlungen entgegen,
3. beschließt über den Haushalt,
4. beschließt über eingebrachte Anträge,
5. beschließt und ändert die Satzung,
6. wählt turnusgemäß auf der letzten Mitgliederversammlung im Jahr den Vorstand,
7. entlastet auf der letzten Mitgliederversammlung im Jahr den Vorstand,
8. wählt Delegierte,
9. wählt die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und nimmt ihren Bericht entgegen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt
wird, dass im Versammlungsraum weniger als ein Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Diese Zahl ermittelt sich aus der Anzahl der Mitglieder, die sich bis zum
Beginn der Mitgliederversammlung angemeldet und in die Teilnehmerinnen-/Teilnehmer-Listen
eingetragen haben.
(5) Die Versammlungsleitung hat das Recht und auf Wunsch der Antragsstellerin/des Antragsstellers
die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle am Versammlungsort anwesenden Mitglieder den
Versammlungsraum betreten können.
(6) Stellt die Versammlungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die Mitgliederversammlung
unverzüglich zu beenden. Nicht behandelte Anträge werden auf die nächste
Mitgliederversammlung vertagt. In dringenden inhaltlichen Fällen entscheidet vorab der Vorstand.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll einer
Mitgliederversammlung muss auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit angenommen werden.
(8) Anträge können von Mitgliedern und dem Vorstand eingebracht und unterstützt werden.

§ 6 Vorstand

(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND Menden
(Sauerland) im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der
Vorstand vertritt die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) nach innen und außen. Zentrale
Kernaufgaben der Vorstandarbeit sind unter anderem:
1. Finanzangelegenheiten;
2. Öffentlichkeitsarbeit;
3. Koordinierung von Bildungsangeboten;
4. Bündnisarbeit und Kooperation.
(2) Der Vorstand setzt sich jeweils zusammen aus:
1. einer Sprecherin und einem Sprecher, die beide gleichberechtigt sind,
2. einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister und
3. zwei Beisitzerinnen/Beisitzer.
(3) Der Vorstand insgesamt ist so zu besetzen, dass ihm mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer angehören. Gibt es keine Kandidatin/keinen Kandidaten, können die anwesenden Frauen/Männer mit Zweidrittelmehrheit bestimmen, dass ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt werden kann.
(4) Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich.
Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl wählt die Mitgliederversammlung eine
Nachfolgerin/einen Nachfolger bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des gesamten Vorstandes.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit
absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung gestellt wurde. Der Antrag muss der Einladung beigefügt werden.
(6) Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt und in politischen Fragen
einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand ist gemeinsam für den Haushalt verantwortlich.
(7) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer Mitgliederversammlung einen
schriftlichen Rechenschaftsbericht vorlegen.

§ 7 Finanzen

(1) Der Vorstand legt turnusgemäß auf der letzten Mitgliederversammlung im Jahr der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das Folgejahr vor und einen detaillierten Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine Rechnungsprüferin und einen Rechnungsprüfer
für die Dauer von einem Jahr. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Die
Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die
Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.
(3) Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen nicht an der Erstellung des zu prüfenden
Rechenschaftsberichts teilgenommen haben.
(4) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung schriftlich und
stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 7a Datenschutz

(1) Die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) verarbeitet die in der Beitrittserklärung enthaltenen Angaben zur Person für ausschließlich interne Zwecke. Nach § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bedarf es der persönlichen schriftlichen Einwilligung, die gleichzeitig mit dem Antrag auf Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) erteilt wird. Es müssen als Pflichtangaben Vor- und Nachname und mindestens eine Kontaktmöglichkeit angegeben werden.
(2) Die Daten jedes Mitglieds werden in einem Mitgliederverzeichnis erfasst und vom Vorstand verwaltet und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Aufnahme, die Änderung oder die Weitergabe von Daten bedarf der Zustimmung des Mitglieds.

§ 8 GRÜNE JUGEND MK

(1) Die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) ist als selbstständige Vereinigung der Stadtverband der
GRÜNEN JUGEND MK für die Stadt Menden (Sauerland).
(2) Die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) und die GRÜNE JUGEND MK organisieren ihre
Arbeit autonom. Sie haben Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
(3) Die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) hat das Recht, Anträge an die Organe der GRÜNEN
JUGEND MK zu stellen.
(4) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) ist zugleich Mitglied der GRÜNEN
JUGEND MK. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND MK mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthaltsort in Menden (Sauerland) ist zugleich Mitglied der GRÜNEN JUGEND Menden
(Sauerland). Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

§ 9 GRÜNE JUGEND NRW

(1) Die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) ist anerkannte Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND
NRW.
(2) Die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) entsendet eine Delegierte und einen Delegierten, die
beide gleichberechtigt sind, an das Basisforum der GRÜNEN JUGEND NRW. Die Delegierten
berichten aus der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) und vermitteln Ideen und Kompetenzen
weiter an die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland).

§ 10 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Menden (Sauerland)

(1) Die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) ist als selbstständige Vereinigung die politische
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Menden (Sauerland).
(2) Die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Menden
(Sauerland) organisieren ihre Arbeit autonom. Sie haben Programm-, Satzungs-, Finanz- und
Personalautonomie.
(3) Die GRÜNE JUGEND Menden (Sauerland) hat das Recht, Anträge an die Organe von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN OV Menden (Sauerland) zu stellen.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

(1) Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder wird die
Abstimmung geheim durchgeführt.
(2) Wahlen sind immer geheim durchzuführen.
(3) Entscheidungen werden, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit getroffen.
(4) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.
Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich, per E-Mail, mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen und in der Einladung mit den zu ändernden Passagen anzukündigen.
(5) Alle Sitzungen der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) sind öffentlich, sofern nicht mit einer
Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder anders beschlossen wurde.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) kann nur durch eine eigens dafür
einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die
Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Restvermögens.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung, mit Ausnahme von § 8, tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
(2) § 8 tritt nach Anerkennung der GRÜNEN JUGEND Menden (Sauerland) als Stadtverband der
GRÜNEN JUGEND MK in Kraft.